Solarpflicht und PV-Gesetze: Was jetzt gilt

Ob Neubau, neues Dach oder Solaranlage auf dem Bestandshaus: In den letzten Jahren sind viele neue Regeln für Photovoltaik dazugekommen, und weitere stehen bevor. Hier erklären wir, wo eine Solarpflicht gilt, was das Solarspitzengesetz geändert hat und was die geplante EEG-Reform für neue Anlagen bedeutet.

Geschrieben von
Viktor Wiebe

Das Wichtigste in Kürze

  • In NRW gilt eine Solarpflicht für neue Wohngebäude (Bauantrag ab 2025) und seit dem 1. Januar 2026 auch bei einer kompletten Dachsanierung.
  • Für ein Ein- oder Zweifamilienhaus mit neuem Dach reichen schon 3 kWp, also etwa sieben unserer Module.
  • Eine bundesweite Solarpflicht kommt ab 2027 für neue Nichtwohngebäude und ab 2030 für neue Wohngebäude. Bestehende Häuser ohne Dachsanierung betrifft sie nicht.
  • Seit dem Solarspitzengesetz dürfen neue Anlagen ohne Smart Meter nur 60 % ihrer Leistung einspeisen, und bei negativen Strompreisen gibt es keine Vergütung.
  • Die EEG-Reform 2027 soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen beenden. Anlagen, die bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, behalten nach dem Entwurf 20 Jahre lang ihre Vergütung.

Solarpflicht in NRW

Nordrhein-Westfalen hat die Solarpflicht schrittweise eingeführt. Die Details stehen in der Landesbauordnung und in der Solaranlagen-Verordnung (SAN-VO NRW).

Neubau

Für neue Wohngebäude gilt die Pflicht, wenn der Bauantrag ab dem 1. Januar 2025 gestellt wurde, für neue Nichtwohngebäude schon ab 2024. Mindestens 30 % der Bruttodachfläche müssen mit Photovoltaik belegt werden. Für neue Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen an Nichtwohngebäuden gibt es eine eigene Pflicht. Was Bauherren konkret beachten müssen, liest du im Beitrag zur Solarpflicht NRW für Bauherren.

Dachsanierung

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Pflicht auch für bestehende Gebäude, wenn die Dachhaut vollständig erneuert wird und die Arbeiten nach diesem Datum beginnen. Einzelne Ziegel zu tauschen oder den Dachboden auszubauen, löst sie nicht aus. Belegt werden müssen 30 % der nutzbaren Dachfläche. Alternativ reicht eine feste Mindestleistung: 3 kWp bei Häusern mit bis zu zwei Wohnungen, 4 kWp bei drei bis fünf und 8 kWp bei sechs bis zehn Wohnungen. Auch Solarthermie kann die Pflicht erfüllen. Mehr dazu im Beitrag Solarpflicht NRW bei Dachsanierung.

Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus erfüllen schon sieben unserer Module mit zusammen 3,3 kWp die Pflicht. Wenn das Dach ohnehin neu gemacht wird und das Gerüst steht, lohnt sich aber fast immer eine größere Anlage.

Ausnahmen und Bußgeld

Die Pflicht entfällt, wenn eine Solaranlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, zum Beispiel bei einem reinen Norddach, einer zu schwachen Statik oder starker Verschattung. Auch Denkmalschutz kann entgegenstehen, und Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind ausgenommen. Wer die Pflicht ignoriert, riskiert bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern bis zu 25.000 Euro.

Solarpflicht in anderen Bundesländern

Jedes Bundesland regelt die Solarpflicht selbst. Die Tabelle zeigt die Länder, in denen wir Anlagen bauen.

Bundesland Neubau Wohnhaus Dachsanierung Wohnhaus Neubau Gewerbe
Nordrhein-Westfalen seit 2025 seit 2026 seit 2024
Rheinland-Pfalz nein nein seit 2023
Hessen nein nein nur Landesgebäude
Niedersachsen seit 2025 seit 2025 seit 2023
Baden-Württemberg seit 2022 seit 2023 seit 2022
Bayern Soll-Regel Soll-Regel seit 2023
Berlin seit 2023 seit 2023 seit 2023

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Stand: November 2026. Ab 2030 gilt zusätzlich die bundesweite Pflicht für alle neuen Wohngebäude.

Auch Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein haben eine Solarpflicht für neue Wohngebäude. In Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es bisher keine landesweite Pflicht. Die genauen Vorgaben unterscheiden sich stark, etwa beim Anteil der Dachfläche oder bei Ausnahmen.

Bundesweite Solarpflicht ab 2027

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das seit Juli 2026 im Bundesgesetzblatt steht, kommt erstmals eine Solarpflicht für ganz Deutschland. Sie wird in Stufen eingeführt:

  • Ab 2027: neue öffentliche Gebäude und neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche
  • Ab 2028 bis 2031: schrittweise bestehende öffentliche Gebäude und bestimmte Nichtwohngebäude bei Umbauten
  • Ab 2030: alle neuen Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze an Gebäuden

Für bestehende Wohnhäuser sieht das Bundesgesetz keine Pflicht vor. Strengere Regeln der Länder wie in NRW gelten weiter.

Solarspitzengesetz: Was sich seit 2025 geändert hat

Seit dem 25. Februar 2025 gelten für neue Anlagen Regeln, die das Stromnetz an sonnigen Mittagen entlasten sollen:

  • Keine Vergütung bei negativen Strompreisen: In diesen Stunden gibt es für eingespeisten Strom kein Geld. Die Zeit wird am Ende der 20 Jahre angehängt.
  • 60 % Einspeisegrenze: Bis ein Smart Meter mit Steuerbox eingebaut ist, darf eine neue Anlage höchstens 60 % ihrer Leistung ins Netz einspeisen.
  • Smart Meter: Für Anlagen über 7 kWp baut der Messstellenbetreiber einen intelligenten Zähler ein.

Mit einem Stromspeicher und gutem Eigenverbrauch merkst du davon im Alltag wenig. Die Details erklärt unser Beitrag zur 60-Prozent-Regel des Solarspitzengesetzes. Wie es zu dem Gesetz kam, liest du im Beitrag über die Reform zur Netzstabilität.

EEG 2027: Gesetzesänderung bei der Einspeisevergütung

Die Bundesregierung hat im Juli 2026 eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. Stand 3. November 2026 hat der Bundestag noch nicht abgestimmt. Nach dem Entwurf soll sich für neue Anlagen ab dem 1. Januar 2027 Folgendes ändern:

  • Statt 20 Jahren fester Einspeisevergütung gibt es nur noch eine befristete Übergangszahlung von höchstens 36 Monaten, danach wird der Strom zum Börsenpreis vermarktet.
  • Die Einspeisung neuer Dachanlagen soll dauerhaft auf 50 % der Leistung begrenzt werden.
  • Balkonkraftwerke sind davon ausgenommen.

Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, ändert sich nach dem Entwurf nichts: Sie behalten die heutige Vergütung für 20 Jahre, zum Beispiel 7,70 Cent pro kWh bis 10 kWp. Alle aktuellen Sätze und Zuschüsse findest du im Ratgeber Photovoltaik-Förderung.

25.02.2025Solarspitzengesetz: 60 % Einspeisegrenze ohne Smart Meter, keine Vergütung bei negativen Preisen
25.02.2025 — Solarspitzengesetz: 60 % Einspeisegrenze ohne Smart Meter, keine Vergütung bei negativen Preisen
01.01.2026 — Solarpflicht bei Dachsanierung in NRW
28.07.2026 — Gebäudemodernisierungsgesetz verkündet
31.12.2026 — Stichtag: letzte Inbetriebnahme mit 20 Jahren Einspeisevergütung (nach dem EEG-Entwurf)
01.01.2027 — EEG 2027 (geplant) und bundesweite Solarpflicht für neue Nichtwohngebäude
01.01.2030 — Bundesweite Solarpflicht für alle neuen Wohngebäude
Stand: 3. November 2026. Die EEG-Reform ist noch nicht beschlossen.

Deine Anlage läuft schon länger und die Vergütung endet bald? Was du dann tun kannst, erklärt unser Beitrag EEG-Vergütung läuft aus: Was tun?

Balkonkraftwerke: Was erlaubt ist

Steckersolargeräte sind seit 2024 deutlich einfacher geworden. Der Wechselrichter darf bis zu 800 Voltampere ins Hausnetz einspeisen, die Module zusammen bis zu 2.000 Watt-Peak haben. Anmelden musst du das Gerät nur im Marktstammdatenregister, nicht mehr beim Netzbetreiber. Außerdem dürfen Vermieter und Eigentümergemeinschaften ein Balkonkraftwerk nur noch in Ausnahmefällen ablehnen.

Weitere Regeln rund um deine Solaranlage

  • Steuern: Seit 2023 zahlst du für Solaranlagen auf Wohnhäusern keine Mehrwertsteuer, und kleine Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit. Alles dazu im Ratgeber Photovoltaik und Steuern.
  • Mieterstrom: Vermieter können Solarstrom direkt an ihre Mieter liefern. Wie das funktioniert, zeigen wir auf unserer Seite zu Mieterstrom.
  • Montage: Die Montage von Solaranlagen auf dem Dach wird dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet. Was das für die Qualität bedeutet, liest du im Beitrag zur PV-Montage im Dachdeckerhandwerk.

Wie du deine Anlage von der ersten Idee bis zur Inbetriebnahme planst und anmeldest, zeigt unser Ratgeber PV-Anlage planen. Dieser Ratgeber erklärt die allgemeinen Regeln und ersetzt keine Rechtsberatung; die genauen Vorgaben für dein Bauvorhaben kennt dein Bauamt.

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