Mieterstrom

Mit einer Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus kannst du Strom direkt an deine Mieter liefern, ohne Umweg über das öffentliche Netz. Dafür gibt es heute drei Wege: klassischen Mieterstrom, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing. Hier liest du, wie sie sich unterscheiden, welche Regeln gelten und was du als Vermieter beachten musst. Stand: November 2026.

Geschrieben von
Viktor Wiebe

Das Wichtigste in Kürze

  • Mieterstromzuschlag: Geht deine Anlage zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb, gibt es bis 10 kW 2,51 ct/kWh für jede gelieferte Kilowattstunde, 20 Jahre lang.
  • Preisgrenze: Mieterstrom darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs kosten.
  • Freiwillig für Mieter: Der Stromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein. Jeder Mieter entscheidet selbst.
  • Schlanke Alternative: Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung behalten Mieter ihren Anbieter. Du lieferst nur den Solarstrom, bekommst dafür aber keinen Zuschlag.
  • Überschuss: Was im Haus nicht verbraucht wird, speist du ins Netz ein und bekommst dafür die Einspeisevergütung.
Inhaltsverzeichnis

Was ist Mieterstrom?

Mieterstrom ist Solarstrom, der auf, an oder in einem Gebäude erzeugt und direkt an die Bewohner geliefert wird. Er darf im selben Gebäude, in einer Nebenanlage oder im selben Quartier verbraucht werden. Das öffentliche Netz darf er dabei nicht durchlaufen (ingenieur.de, Stand 14.10.2026).

Seit dem Solarpaket I gilt das nicht nur für Wohnhäuser. Auch Anlagen auf Gewerbegebäuden, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb gegangen sind, können Mieterstrom liefern. Betreiber und Kunde dürfen dann aber keine verbundenen Unternehmen sein.

Drei Modelle im Vergleich

Merkmal Mieterstrom Gebäudeversorgung Energy Sharing
Gesetz § 42a EnWG § 42b EnWG § 42c EnWG
Möglich seit 2017 Mai 2024 Juni 2026
Öffentliches Netz nein nein ja
Mieterstromzuschlag ja nein nein
90-%-Preisgrenze ja nein nein
Vollversorgung Pflicht keine keine

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Gebäudeversorgung = gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Vollversorgung heißt: Du lieferst auch den Netzstrom für deine Mieter. Stand: November 2026.

Der wichtigste Unterschied: Beim klassischen Mieterstrom wirst du zum Stromlieferanten für deine Mieter, mit allen Pflichten. Dafür gibt es den Zuschlag. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilst du nur den Solarstrom, den Rest beziehen die Mieter wie bisher von ihrem Anbieter.

Klassischer Mieterstrom: So funktioniert es

Der Mieterstromzuschlag

Für jede Kilowattstunde, die du an Mieter lieferst, zahlt dir der Netzbetreiber zusätzlich zum Verkaufspreis einen Zuschlag. Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 sind das 2,51 ct/kWh bis 10 kW, 2,33 ct/kWh bis 40 kW und 1,57 ct/kWh bis 1.000 kW. Der Satz gilt 20 Jahre und sinkt für neue Anlagen jedes Halbjahr um 1 %. Die frühere Grenze von 100 kW gibt es nicht mehr (ingenieur.de).

Ein Beispiel: Liefert eine Anlage bis 10 kW im Jahr 4.000 kWh an deine Mieter, bekommst du rund 100 Euro Zuschlag. Der größere Teil deiner Einnahmen kommt aus dem Verkaufspreis.

Regeln für den Mieterstromvertrag

  • Preis: Mieterstrom samt zusätzlichem Netzstrom darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs kosten.
  • Laufzeit: Die erste Vertragslaufzeit beträgt höchstens zwei Jahre, die Kündigungsfrist höchstens einen Monat.
  • Kein Teil des Mietvertrags: Mieter müssen nicht mitmachen. Der Vertrag endet in der Regel mit der Rückgabe der Wohnung.
  • Vollversorgung: Du musst den gesamten Strombedarf liefern, auch den Netzstrom für Abende und den Winter.

Weil du als Lieferant auch abrechnen und Reststrom einkaufen musst, arbeiten viele Vermieter mit einem Dienstleister. Er übernimmt Lieferung und Abrechnung, du stellst das Dach und die Anlage.

Zähler und Messkonzept

Damit klar ist, wie viel Solarstrom jede Wohnung bekommt, braucht das Haus ein Messkonzept, das du mit dem Netzbetreiber abstimmst. Klassisch misst ein Summenzähler am Hausanschluss, dazu kommt ein Zähler pro Wohnung. Haben alle beteiligten Zähler ein intelligentes Messsystem, ist auch ein virtueller Summenzähler erlaubt. Das kann dir den Umbau des Zählerschranks ersparen (ingenieur.de).

Plane mit einer realistischen Teilnahme. Weil Mieter frei wählen dürfen, machen selten alle mit. Rechne dein Projekt so, dass es sich auch lohnt, wenn ein Teil der Wohnungen beim bisherigen Anbieter bleibt.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: die schlanke Variante

Seit Mai 2024 gibt es die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Der Solarstrom wird nach einem vereinbarten Schlüssel auf die teilnehmenden Wohnungen verteilt und viertelstundengenau mit dem Verbrauch verrechnet. Den Reststrom liefert der bisherige Anbieter der Mieter. Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag, in Eigentümergemeinschaften kann auch ein Beschluss reichen (ingenieur.de).

Dafür gibt es keinen Mieterstromzuschlag. Die 90-%-Grenze und die Pflicht zur Vollversorgung entfallen aber. Das macht das Modell vor allem für kleinere Mehrfamilienhäuser und Eigentümergemeinschaften interessant. Voraussetzung sind Zähler, die Viertelstundenwerte messen.

Energy Sharing: Strom über das Netz teilen

Seit dem 1. Juni 2026 erlaubt § 42c EnWG, Solarstrom auch über das öffentliche Verteilnetz mit anderen zu teilen. Erzeuger und Verbraucher müssen dann nicht mehr am selben Hausanschluss hängen. Weil der Strom durch das Netz fließt, gelten andere Regeln für Messung, Netz und Lieferung. Viele Netzbetreiber bauen die nötigen Abläufe gerade erst auf. Für ein einzelnes Mehrfamilienhaus sind Mieterstrom oder Gebäudeversorgung deshalb meist der einfachere Weg.

Welches Modell passt zu deinem Haus?

  • Klassischer Mieterstrom passt zu größeren Häusern mit vielen Parteien und professioneller Verwaltung, die den Zuschlag mitnehmen wollen.
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung passt zu kleinen Mehrfamilienhäusern und Eigentümergemeinschaften, die wenig Verwaltung wollen.
  • Energy Sharing passt, wenn Erzeugung und Verbrauch in verschiedenen Gebäuden liegen, etwa in der Nachbarschaft.

In allen drei Fällen gilt: Je mehr Solarstrom im Haus verbraucht wird, desto besser rechnet sich die Anlage. Der Strom, den niemand braucht, geht ins Netz. Dafür bekommst du die Einspeisevergütung, wie sie unser Ratgeber Einspeisevergütung und EEG-Reform erklärt.

In sechs Schritten zum Mieterstrom-Projekt

Dach und Verbrauch prüfenWie viel Leistung passt aufs Dach, wie viel Strom brauchen die Wohnungen?
Dach und Verbrauch prüfen — Wie viel Leistung passt aufs Dach, wie viel Strom brauchen die Wohnungen?
Modell wählen — Mieterstrom, Gebäudeversorgung oder Energy Sharing
Messkonzept abstimmen — Mit dem Netzbetreiber klären, welche Zähler nötig sind
Anlage bauen und anmelden — Beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister
Verträge schließen — Freiwillig für jeden Mieter, getrennt vom Mietvertrag
Abrechnung organisieren — Selbst oder über einen Dienstleister
Stand: November 2026.

Wie du die Anlage selbst richtig dimensionierst, zeigt der Ratgeber PV-Anlage planen. Zuschüsse und Kredite findest du im Ratgeber Photovoltaik-Förderung. Für Gewerbegebäude lohnt ein Blick auf unsere Gewerbeanlagen.

Was haben Mieter davon?

Für Mieter ist Mieterstrom vor allem eine Preisfrage. Sie zahlen höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs, also mindestens 10 % weniger als in der Grundversorgung. Ob das günstiger ist als ihr bisheriger Vertrag, hängt vom Tarif ab, denn Angebote außerhalb der Grundversorgung können deutlich billiger sein. Entscheidend sind Arbeitspreis und Grundpreis zusammen.

Dazu kommt Sicherheit: Nach der ersten Laufzeit können Mieter monatlich kündigen, und mit dem Auszug endet der Vertrag. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung behalten sie ohnehin ihren Anbieter und bekommen den Solarstrom vom Dach zusätzlich.

Steuern und EEG-Reform

Bei Mehrfamilienhäusern ist eine Solaranlage bis 30 kWp pro Wohneinheit von der Einkommensteuer befreit. Verkaufst du Strom an Mieter, kommen aber weitere Fragen dazu, etwa zur Umsatzsteuer. Die Grundlagen stehen im Ratgeber Photovoltaik und Steuern, für dein Projekt lohnt sich ein Steuerberater.

Wie es mit Zuschlag und Einspeisevergütung für Anlagen ab 2027 weitergeht, hängt vom EEG 2027 ab. Der Regierungsentwurf ist noch nicht beschlossen, der Bundestag soll Mitte November 2026 abstimmen. Für Anlagen, die bis Ende 2026 in Betrieb gehen, gelten die heutigen Sätze 20 Jahre lang. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Mehr Hintergrund liefert unser Artikel Mieterstrom: Nachhaltige Energie für Vermieter und Mieter. Wie wir Mieterstrom-Projekte umsetzen, zeigt unsere Seite Mieterstrom mit hallo.solar.

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